Mathieu Carriere Schauspieler, Regisseur, Autor
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Post by Tigerlady 9/23/2012, 11:59 am









Briefwechsel mit Bundesministerium der Justiz



[You must be registered and logged in to see this image.]26. März 2012







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Auszüge aus dem aktuellen Briefwechsel mit dem Bundesministerium der Justiz und Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger.
weiterlesen
Kinderbuch fuer erwachsene PolitikerInnen



[You must be registered and logged in to see this image.]11. Oktober 2011







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weiterlesen
Brief geschrieben



[You must be registered and logged in to see this image.]14. September 2011







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... an Dr. Angela Merkel.
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Kinder im Fegefeuer der Politik.



[You must be registered and logged in to see this image.]21. Juli 2011







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Nachruf auf das Bundesverfassungsgericht.
Liebe Kinder, liebe Eltern!


Mit großem Bedauern müssen wir zur Kenntnis nehmen, dass die höchste
judikative Instanz dieses Landes im Sterben liegt. Ihr Verscheiden würde
dem Rechtsstaat und der Gewaltenteilung den Garaus machen. Die
verantwortlichen Politiker könnten sich ins Fäustchen lachen.
weiterlesen
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes – Rechte lediger Vaeter gestaerkt



[You must be registered and logged in to see this image.]3. Oktober 2010



"Der Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der
elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter" ist nach dem
jüngsten
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
vom 21. Juli 2010 verfassungswidrig. Dies erklärte das Gericht in
seinem Urteil. Vorangegangen war dem Urteil neben zahlreichen
Protestmaßnahmen auch ein
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
am 3.12.2009. Die derzeitige Bundesjustizministerin Sabine
Leuthäuser-Schnarrenberger kündigte unlängst an, das Gesetz anpassen und
damit die Rechte der Väter stärken zu wollen.

Die Mitteilung des Gerichtes:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des
Kindschaftsrechts am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten
Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a
BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind
gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen
entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben
(§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige
Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung
der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach §
1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit
Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines
nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter
wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,
ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.
Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass §
1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht
des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen
sollte, dass es - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - in größerer
Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur
gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE
107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag
erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
erklärte in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche
Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung
der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck,
nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht
verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes.
Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter.
Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat
aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte
die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen
elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug
mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim
Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und
die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst;
hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu
übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu
ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der
geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung
des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der
Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter
lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte
Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die
Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1
und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss
des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen
Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a
Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das
Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche
Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,
dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines
Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu
übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht
kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten
entspricht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber
das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein
seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in
Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit
der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter
das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit
der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird,
gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete
gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich
entspricht.
Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das
Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn
generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter
des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu
dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die
Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls
eingeräumt ist.
Die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der die Teilhabe an der
gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt
ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung einen
tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2
GG dar. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in
unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne
dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.
Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers
hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse
bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung
in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller
Rgel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen
Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht
igeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls
dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die älfte der
Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung der
gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach
durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon
auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb ie
Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes
Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.
Auch die Regelung in § 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der
Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter
bhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten
Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar.
Alerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen
Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits chwerwiegend in
das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im
Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird die bisher von ihr
ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer
Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist,
sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an
ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist mit einem
Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt
der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere das
Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird. Unter
Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten
Interessen beider Eltern ist es zwar mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht
vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen
Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren.
Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des
nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung
des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger
in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige
Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb
ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern
als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der
Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben.
Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten
ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Aktuelle Medienberichterstattung:
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Mathieu Carriere und Edith Schwaab im Gespraech



[You must be registered and logged in to see this image.]5. September 2010



Claus Strunz (Chefredakteur Hamburger Abendblatt) im Gespräch mit Mathieu Carrière und Edith Schwaab (07.12.2009) bei N24.


weiterlesen
Fuer die Menschenrechte ans Kreuz



[You must be registered and logged in to see this image.]3. September 2010



(15. Juni 2006)


In der Tradition des Passionsspieles lasse ich mich am Samstag,
den 17. Juni, gegen 16.30 Uhr vor dem Bundesministerium für Justiz, in
Berlin, kreuzigen. Jesus am Kreuz ist ein mächtiges Symbol für das
Leiden am Verlassensein. Über 5 Millionen Trennungskinder in Deutschland
fühlen sich verlassen. Über 50 % dieser Kinder haben ein Jahr nach der
Trennung der Eltern keinen Kontakt mehr zum ausgegrenzten Elternteil.
Ausgrenzung eines Elternteils aber ist Kindesmißbrauch (mit verheerenden
Folgen für die Kinder und die ausgegrenzten Eltern.)

Deshalb fordern wir die konsequente Durchsetzung folgender
Grundgesetzgebote:
1 (GG Art 1,1) Die Würde des Menschen (auch die des Kindes) ist
unantastbar.
2 (GG Art 1,2) Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten...(auch zu Kindermenschenrechten).
3 (GG Art 2,1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner
Persönlichkeit. (Unmöglich ohne gleichwertigen Kontakt zu beiden
Eltern.)
4 (GG Art 3,1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Auch Väter)
(GG Art 3, 2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Auch Eltern)
5 (GG Art 3,3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes...benachteiligt
werden. (Auch Männer nicht)
6 (GG Art 6, 4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge
der Gemeinschaft. (Väter und Kinder auch)
7 (GG Art 6,5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die
gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu
schaffen wie den ehelichen Kindern. (Weg mit dem Mutter-Veto von 1998)
Im Besonderen fordern wir außerdem:
1 Anerkennung des Primates von Internationalem Recht über nationales
Recht
2 Streichung des deutschen Vorbehaltes in der UNO Charta zu
Menschenrechten für Kinder.
3 Vollstreckung von Urteilen des EGFM, Straßburg.
4 Bundesweite Einführung des Cochemer Modells.
5 Kontrollierbarkeit der
Jugendämhttp://www.mathieu-carriere.com/wp-admin/post.php?post=31&action=edit&message=1ter.
6
Obligatorische Weiterbildung für Richter.
Damit nicht in 10 Jahren 10 Millionen Kinder verzweifelt schreien:
„Vater Staat, Vater Staat, warum hast du mich verlassen.!“

Weitere Infos:
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Festung Deutschland



[You must be registered and logged in to see this image.]3. September 2010



Offener Brief an die ehemalige Justizministerin 2006

Sehr geehrte Frau Zypries,
auf den Knien meines Herzens flehe ich Sie an, die
Kindschaftsrechts-Festung Deutschland aufzubrechen. Befreien Sie die 35
Millionen Betroffenen aus dem Ghetto, in welches diese seit Bestehen der
Bundesrepublik abgeschoben werden. 5 Millionen Trennungskinder, jedes
Jahr 230 000 mehr, 10 Millionen Trennungseltern, 20 Millionen
Trennungs-Opas und-Omas leiden unter den Folgen unserer Rechtssprechung.
Ganz zu schweigen von den auch betroffenen Geschwistern, Freunden,
Partnern und Helfern, die den Mut, die Hoffnung und ihre Lebenslust
verloren haben und dennoch weitermachen.
Schaffen Sie mit einem Federstrich den Paragraphen 1626 a BGB ab. Sie
haben nichts zu verlieren. Alle werden gewinnen. Sie kriegen den
Friedensnobelpreis, den sie allerdings mit Jürgen Rudolph teilen
müssten.
Schaffen sie mit einem Federstrich die Gleichberechtigung von Vätern und
Müttern, geben Sie unseren Kindern ihre Menschenrechte, welche das
Grundgesetz und die UNO Charta fordern, und die Kuh ist vom Eis.
„Wer die alleinige Sorge anstrebt und einen Elternteil ausgrenzt
mißbraucht sein Kind, mit verheerenden Folgen für die seelische
Entwicklung dieser Kinder und für die ausgegrenzten Eltern.“
Wer trägt die Verantwortung für diesen staatlich verordneten
Kindesmißbrauch? Für diesen Staatsterror? Sie, Frau Bundesministerin,
natürlich nicht. Sie können ja nichts tun, denn „all das ist
Ländersache.“ Da trifft es sich ja gut, daß die Föderalismusreform ins
Haus steht.
Ende November 2003 wurde in Genf von hohen Israelischen und
Palestinensischen Politikern, mit der Unterstützung von über 100
Präsidenten, Premierministern, UNO Vertretern und anderen Entscheidern,
ein umfassender Friedensplan für den Nahen Osten und insbesondere für
Palestina ausgehandelt. Mein gelegentlicher Schachpartner Otto Schily,
Vater von zwei Töchtern und Ihr Mentor, sagte mir vor ein paar Jahren:
„Es ist leichter im Nahen Osten Frieden zu schaffen, als in Deutschland
den Finger in das Schlangennest Kindschaftsrecht zu stecken.“ Soll er
Recht behalten?
Bereits am 12.12. 2003 fand in der französischen Botschaft in Berlin,
auf Einladung des Botschafters, seiner Exzellenz Claude Martin, eine
Veranstaltung mit dem Thema „Zerrissene Familien im vereinten Europa“
statt. Ziel dieser Veranstaltung war es, einen Friedensplan zu
entwickeln, der die Familienpolitik- und -Rechtssprechung der
europäischen Länder einander angleichen sollte. Die über 30 anwesenden
Menschenrechtler, Konfliktforscher, Richter, Mediatoren, Anwälte,
Betroffenen, Soziologen, Psychiater, Bindungsforscher und
Kinderpsychologen waren sich einig: In Deutschland herrscht im
Familienrecht „La loi de la jungle“ (Jaques Chirac). Leider konnten Sie
bei der Veranstaltung nicht anwesend sein. Ihre Vertreter sahen keinen
Handlungsbedarf. Schade.
In den Humanwissenschaften besteht heute Konsens über die Interpretation
der Forschungsergebnisse der letzten 50 Jahre, insbesondere über
Folgendes: Trennungskinder, deren Eltern kooperieren, deren Eltern das
oberste Gebot nach Trennung, nämlich Bindungstoleranz, beachten und
gleichberechtigten Kontakt des Kindes zu beiden Eltern leben, haben es
besser. Sie werden zu leistungs- und bindungsfähigen Erwachsenen,
während bedauernswerte Opfer unserer Rechtssprechung im Knast, in
psychiatrischen Anstalten oder gar im Grab landen. Sogar Immunsysteme
entwickeln sich besser bei gleichberechtigten Kindern. Die Untersuchung
von Professor Proksch hat Ihr Ministerium selbst in Auftrag gegeben!
Ist es nicht entsetzlich, daß wir herausgefunden haben, daß die Erde
rund ist und daß Ihre Richter sie immer noch zu einem Teller
breitschlagen? Warum werden diese Forschungsergebnisse von den Richtern
mehrheitlich ignoriert? Warum gibt es in Deutschland keine spezifischen
Qualifikationskriterien für Familienrichter? Deren Urteile bestimmen
Millionen Kinderschicksale. Warum werden diese Schicksalrichter nicht
angehalten, sich weiterzubilden? Warum nicht? Würden Sie Ihre
Gebärmutter von einem Arzt entfernen lassen, der auf dem Wissensstand
von vor 20 Jahren operiert?
Sie kennen die Zahlen:
63 % aller jugendlichen Selbstmörder sind vaterlos oder müssen ihn
entbehren.
70 % aller Jugendlichen in staatlichen Einrichtungen sind vaterlos oder
müssen ihn entbehren.
71 % aller schwangeren Teenager sind vaterlos oder müssen ihn entbehren.
71% aller Schulabbrecher sind vaterlos oder müssen ihn entbehren.
75 % aller Jugendlichen in Drogenentzugszentren sind vaterlos oder
müssen ihn entbehren.
85 % aller jugendlichen Häftlinge sind vaterlos oder müssen ihn
entbehren.
90 % aller Ausreißer und aller obdachlosen Kinder sind vaterlos oder
müssen ihn entbehren.
Auf den Knien meines Herzens flehe ich Sie an: Helfen Sie uns. Sie sind
eine Frau. Sie sind Mutter. Sie haben die Macht zum Guten. Waschen Sie
ihre Hände nicht in Unschuld, sondern werfen Sie den ersten Stein! Gegen
den Paragraphen 1626a BGB.
Mathieu Carriere
PS. Sehr dankbar bin ich Ihnen allerdings dafür, daß Sie unsere Aktion
am Tag der deutschen Einheit vor Ihrem Ministerium als „Effekthascherei“
bezeichnet und damit aufgewertet haben. Denn dies geschah eine Woche
nachdem der Kommandant von Guatanamo, General Harris, den Selbstmord von
drei arabischen Folteropfern als „PR Aktion“ abqualifizierte.
Sie haben durch ihre Bemerkung, die sicher ironisch gemeint war, darauf
hingewiesen, daß auch im Kindschaftsrechtsbereich die Opfer zu Tätern
gemacht werden. Ein indoktriniertes und in die Elternentfremdung
getriebenes Kind sagt: „Ich will meinen Vater, meine Mutter nicht sehen“
und die Richter antworten ihm: „Tja, dann erfüllen wir deinen Wunsch,
selber schuld.“ Das Opfer wird zum Killer seiner Eltern gemacht. Jesus
ist übrigens wegen effekthascherischer Gotteslästerung liquidiert
worden. Das Opfer wurde damals schon zum Täter gemacht.weiterlesen
“Ich darf mein Kind nicht sehen!”



[You must be registered and logged in to see this image.]2. September 2010



(06. Oktober 2005)

Auftritt von Mathieu Carriere bei "Fliege - Die Talkshow"

Sendung vom Montag, 23.09.2002, 16.00 Uhr:

Mathieu Carriere spricht über seine Probleme bezüglich des Umgangs-
bzw. Sorgerechts für seine Tochter Elena, sein Engagement beim VAFK
("Väteraufbruch für Kinder") und über Väter ohne Rechte.

Mehr Informationen zur Sendung finden Sie auf: [You must be registered and logged in to see this link.]

weiterlesen
Scheidungsvaeter



[You must be registered and logged in to see this image.]1. September 2010



(06. Oktober 2005)
BILD-Serie
„Schmerz läßt
sich nicht messen, sagt man. Doch Dr. Armin Sch. (45), Internist mit
eigener Praxis, kann es. Für ihn mißt sich Schmerz nach Tagen.“
„Torsten
A. (33), Angestellter aus Frankfurt (...) ist seit einem Jahr Vater,
doch seinen Jungen durfte er bisher keine einzige Minute im Arm halten.“

„Industriekaufmann Heinz-Günther R. (44) aus Essen hat wohl
häufiger als jeder andere Mann Barbiepuppen angesehen. Zwölf Stück sind
es, die im früheren Kinderzimmer stehen. Viel mehr ist ihm nicht
geblieben von seinen beiden Töchtern...“
„Kann man Liebe an-
und abschalten? Thomas D. (36), Polizist aus Berlin, muß es. Er sieht
seinen Jungen nur tageweise – er ist „Wochenend-Vater“. „Jeden zweiten
Donnerstag darf ich meinen Sohn von der Schule abholen, 13 Uhr“, sagt
er.“
Von diesen und anderen tragischen Fällen berichtete die
BILD-Zeitung im August 2005 in einer packenden Serie. Wie die
„Scheidungsväter“ mit ihrer schwierigen Situation umgehen sowie ein
Interview mit dem Vorsitzenden des VAFK lesen Sie unter:
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